Asylgesetze von Gabilgathol

Asylgesetze

Hochzwergenfürst von Gabilgathol in Vereinbarung mit dem Rat Gabilgathols

Grüßt euch suchender,
wir Gabilgathol sind ein sicherer Hafen für jeder Mann und jeder Frau. Gemäß unserer
Verfassung bieten wir jedem andauernden Aufenthalt. Um ein Sicheres Miteinander
gewährleisten zu können werden unsere Neuankömmlinge zunächst Verhört. Folgende
Gesetze gelten bei der „Einbürgerung“ in Gabilgathol.

Die Gesetze

§1 Jedes Wesen welches die Neutralität und die Gesetze von Gabilgathol respektiert hat ein
Recht auf einen andauernden Aufenthalt in den hohen Hallen Gabilgathols. Dies basiert auf
§4 im 7 Artikel in der Verfassung.
§1a Dabei ist zu beachten, dass Gabigathol nur Hochzwerge unkompliziert aufnehmen wird.
§2 Sollte sich ein Neuankömmling in unseren Hallen, Schutz vor Staat, Schutz vor dem Chaos,
Schutz vor der Ordnung oder Schutz vor seiner Rasse wünschen, wird dieses Gewährleistet,
bis es zu einem Verhör kommt, wo festgestellt wird, ob dies Notwendig ist.
§2a An diesem Verhör nimmt der Kanzler oder der Flüchtlingsbeauftragte als Verhörender
und der Fürst als Repräsentant des Imperiums Teil. Sollte der Fürst jedoch verhindert sein,
kann der Marschall ebenso diese Rolle einnehmen.
§2b Das Verhör wird protokolliert und die Notizen werden vom Kanzler und dem Fürsten
oder Marschall signiert. Sollten dort absichtlich Fehlinformationen enthalten sein, wird dies
vor dem Tribunal gebracht.
§2ba Hierbei gilt eine Strafe nach Schwere des Vergehens.
§3 Sollte eine Person den Schutz vor einem anderen Staat in den Landen Parsifals suchen
und diesen Staat benennen wird eine Taube an das Staatsoberhaupt geschickt.
§3a Sollte dieses Staatsoberhaupt dieses Wesen zurückwollen, wird dies zunächst nicht
gewährt.
§3aa Es wird vorher geprüft, ob und wie weit die Sicherheit des Schutzsuchenden Wesens
gewährleistet ist.
§3b Das andere Staatsoberhaupt kann eine Klage am Tribunal einreichen, wodurch in
Gabilgathol dieser Person den Prozess gemacht wird. Dies passiert nach Gabilgatholischen
oder Weltenrats Gesetzen.
§4 Das Protokoll des Verhörs muss den vollständigen Namen, Alter, Größe, Aussehen und
Rasse beinhalten.
§4a Das Protokoll kann ebenso die Herkunft, Stadt, Fähigkeiten, Familie und Besitztümer
enthalten. Allerdings sind diese Angaben nicht verpflichtend.
§4b Dieses Protokoll wird dann in den Archiven Gabilgathols gelagert werden, bis das Wesen
verstirbt oder auf wundersame Weise verschwindet.
§5 Während dem Flüchtlingsverfahren muss der Geflüchtete in Gabilgathol verbleiben. Das
§5a Sollte sich herausstellen, dass der Geflüchtete gegen Gesetze von Gabilgathol in der
Vergangenheit oder beim Aufenthalt verstoßen hat, wird mit sofortiger Wirkung festgesetzt
im Gefängnis und vor dem Tribunal gestellt.
§5aa Hier bei ist die Todesstrafe ein gängiges Mittel.
§5ab Beim Tribunal darf die ehemaligen Stadtführer dabei sein, falls dieser bekannt ist.
§6 Es ist möglich jedes Verfahren einzustellen, sofern der geflüchtete und der Kanzler
einverstanden damit sind um zu einem Sklaven zu werden.

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