Neue Stadtvorstellung Hallanvik (Beldurra)

Neue Stadtvorstellung Hallanvik:

Alt Hallanvik

Das beschauliche Dorf Hallanvik ist die Heimat des Bjarki-Klans. Es ist in einem Nadelwald weit im Norden zwischen Bergen am Ufer des Snøisfjordes errichtet. Die Gründerin dieses Ortes war Jarl Brun Friggadottir, welche mit diesem tun das Fortbestehen ihres Klans zu sichern versuchte. Zwar stellte auch zu dieser Zeit der Bjarki-Klan seine Überlebenskünste in der lebensfeindlichen Kälte der Tundra zur schau, doch wurden die Winter härter und viele Alte konnten dem nomadischen Leben nicht mehr Standhalten. Den Norden zu verlassen kam jedoch nicht in Frage, da der Eisbär als Geistestier des Klans gilt. „Wenn wir uns wie die Südländer an warmen Stränden und Weinbergen ergötzen wollen, würden wir alles Verraten wofür der Bjarki-Klan steht und unsere Ahnen und alles was sie getan haben sowie uns entehren.“ soll Brun gesagt haben.

Die Gründung des Dorfes ist nun mehr etwa 30 Jahre her.

Neu Hallanvik

Zu den besseren Zeiten der Nordmann Stadt Svelvik, unter Herrschaft von König/Jarl Arikir und später König/Jarl Halfdan, wurde im Norden Östlich von dem damaligen Hallanvik eine Kolonie gegründet, die Beeren und Felle nach Svelvik liefern sollten. Nach dem Fall des Reiches Jórvik wurde die Kolonie zu einem kleinen verlassenen Dorf. Dieses Dorf wird mitlerweile als Hauptsitz der Fraktion Hallanvik verwendet. Das alte Dorf (ca. 100 Blöcke weiter westlich) wird kaum noch genuzt.

Gesetze

Die Gesetze orientieren sich aktuell ausnahmslos an den Gesetzen von Beldurra.

Gesetzbuch Beldurra vom 29.12.1342

§1 Die Gesetzgebung ist unabhängig von der Rasse eines jeden.
§2 Das absichtliche Töten oder Verletzen eines anderen ist verboten.
§2.1 Sollte es sich bei §2 um Notwehr handeln, so kann die Strafe drastisch gemindert werden oder aufgehoben werden.
§3 Jeder Bürger, aus Beldurra, hat das Recht auf ein eigenes Eigentum.
§3.1 Diebstahl oder Sachbeschädigung (u.a. Griefen) eines fremden Eigentums ist verboten.
§4 Der Versuch eine Straftat zu begehen ist gleich zu behandeln, wie sie direkt getan zu haben.
§5 Das Unterstützen einer Straftat ist, sowohl psychisch als auch physisch, ebendfalls gleich zu behandeln wie sie direkt getan zu haben.
§6 Das Vorenthalten von wichtigen Informationen (z.B. zu einer Straftat) ist verboten.
§6.1 Davon ausgeschloßen sind von der Regierung ausgestellte Schweigepflichten.
§7 Der Besitz oder die Verwendung von unangemeldeten Waffen und Rüstungsgütern ist verboten.
§8 Der Besitz oder die Verwendung von, dem Körper schadenen Gebräuen (z.B. Schwäche Tränken) ist ausschließlich dem Militär von Beldurra gestattet.
§9 Ein staatliches Amt darf ausschließlich von einem Bürger aus Beldurra vertreten werden.
§9.1 Ein Bürger aus Beldurra wird definiert durch einen Wohnsitz innerhalb von Beldurra.
§10 Die Rergierung ist der oberste Befehlshaber des gesamten Landes.
§10.1 Der Versuch die Rergierung zu stürzen, verletzen oder ähnliches, wird mit dem Tode bestraft.
§11 Unangemeldete Personen, die nicht Bürger aus Beldurra sind, und die das Gebiet von Beldurra betreten haben keinerlei Rechte und werden ggf. verhaftet. Sie müssen sich ebendfalls an die Gesetze halten.
§12 Für Personen, die keine Bürger aus Beldurra sind, gelten die selben Gesetze wie für einen Bürger aus Beldurra.
§12.1 Davon ausgeschloßen sind Gesetze und Rechte die ausschließlich für Bürger aus Beldurra gelten.
§13 Alle unterzeichneten Dokumente/Verträge müssen von beiden Parteien eingehalten werden.
§14 Jeder Angeklagte hat das Recht einen Verteidiger zu ernennen der den Angeklagten während der Verhandlung verteidigen darf.
§15 Personen die keine Bürger aus Beldurra sind erhalten die selbe Justiz wie ein Bürger aus Beldurra.
§16 Das weitergeben von wichtigen Informationen an eine/n feindliche Organisation/Staat/Stadt gilt als Hochverrat und wird mit dem Tode bestraft.
§16.1 Sollte es sich bei §16 um das unbeabsichtigte weitergeben von Informationen handeln, so wird die Strafe gemindert jedoch nicht aufgehoben (Die Todesstrafe kann aufbehoben werden.).
§17 Staatliche Gefangene dürfen ohne Erlaubnis nicht angesprochen, besucht oder befreit werden. Im Falle gilt es als Hochverrat.
§18 Pferde und andere Fortbewegungsmittel dürfen innerhalb von Stadtgebieten nur in Schritttempo verwendet werden.
§18.1 Ausgenommen von §18 sind Miltiräische Einheiten.
§19 Viehzuchten oder Landwirtschaftliche Betriebe sind in Kriegsfällen verpflichtet, abgaben an das Nationale Heer zu liefern.
§20 Jede Stadt des Reiches muss Soldaten für die Nationale Miliz bereitstellen.

Religion und Kultur

Hallanvik folgt dem glauben der Nordischen Mythologie und wird von Nordmännern bewohnt. Ihre Spezialisierungen liegen in der Viehzucht sowie dem Plündern.

Die Herrschaft unterliegt dem Jarl von Hallanvik. Dieser hat das alleinige Recht über das Land. Er kann durch einen Kampf abgesetzt werden.

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Gebiete

Die durchgezogene Linie zeigt, dass vom Weltenrat annerkannte Gebiet und die gestrichelte Linie zeigt das von Hallanvik beanspruchte Gebiet.

Mitglieder

Aktuelle aktive Spieler:

  • JonArne
  • Relliknogard_
  • PandaPaul2016
  • DeadDayTT
  • Luki41541

((Sieht jetzt sehr wenig aus aber ausgeklappt is es ja doch bischen was ^^))

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schade das ihr das alte Hallanvik nicht nutzt. war ein schönes dörfchen aber vielleicht ist es besser so. Irgendwer hatte da mal was angefangen zu bauen was da so gar nicht rein passt. Immerhin führt ihr Malendus vermächtnis weiter ^^ war eine schöne Zeit mit ihr zu rpn damals und ebenso als es noch Svelvik richtig gab. Bin gespannt ob ich auch dieses mal draufgängerische Geschichten im Norden erleben werde so wie damals mit Eirikr :wink:

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kann nicht sein, da es die Menschen so lange noch nicht gibt in Parsifal… und so weit ich weiss, gab es in Hallanvik nur Menschen

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Der Teil ist aus der alten Vorstellung kopiert… ich weiß nicht woher die Angabe stammt.

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