Stadtvorstellung - Sturmhafen

Eigentlich hatten Boindal Hammerfaust und Harald Peterson ein angenehmes Leben in Dalerveen und sich dort auch schon einiges aufgebaut. Die Brauerei lief gut und Haralds Apotheke fing auch an zu florieren.

Doch es sollte nicht auf Dauer sein, ein Konflikt zog im Norden herauf, als sich Dalerveen und Svelvik unabhängig vom Weltenrat erklärten.

Boindal und Harald entschlossen sich nach langem Überlegen, vielem Hin und Her, schweren Herzens dazu, Dalerveen zu verlassen und sich eine eigene Bleibe zu errichten.

Pläne wurden geschmiedet, Orte ausgekundschaftet und schließlich stand der Entschluss fest: Wir werden südöstlich von Greifenstein eine Stadt errichten, in der Zwerge und Menschen friedlich miteinander leben können, solange sie sich an die Gesetze der Stadt halten, in der man sich eine friedliche Existenz aufbauen kann! Sie soll wachsen und am Ende zu einer mächtigen Hansestadt gedeihen; und das alles ohne Kriege und Streitereien mit anderen Städten!

Schutzpatron der Stadt soll Solra, die Zwergengötting der Kultur, der Liebe und natürlich der Braukunst sein!

Die Errichtung des großen Hafens inmitten eines starken Sturmes verlieh dieser Stadt auch prompt ihren Namen: Sturmhafen.

Auch holten sie sich die Hilfe eines Juristen, um ihre Stadtgesetze ordnungsgemäß zu verfassen.


Stadtordnung Sturmhafens:

Zusammenfassung

§ 1 Organe der Stadt Sturmhafen
Sturmhafen hat folgende Organe der Verwaltung und Organisation:
(1) Den Bürgermeister, sowie seinen Stellvertreter.
(2) Den Stadtrat.
(3) Den Richter (vgl. § 2 der Strafprozessordung von Sturmhafen).
(4) Die Stadtanwaltschaft (vgl. § 4 der Strafprozessordung von Sturmhafen).

§ 2 Der Bürgermeister
(5) Der Bürgermeister ist der Kopf der Stadt Sturmhafen.
(6) Er ist Träger der öffentlichen Gewaltausübung.
(7) Er berät sich mit dem Stadtrat in allen Angelegenheiten, die die Zukunft Sturmhafens betreffen.
(8) Im Gesetzgebungsprozess ist er berechtigt Gesetzesvorschläge durch ein Veto zu negieren und den Rat zu übertrumpfen.
(9) Darüber hinaus ist der Bürgermeister berechtigt eigene Gesetze ohne die Zustimmung des Rates zu erlassen.
(10) Der Bürgermeister ernennt einen Stellvertreter, welcher Vorsitzender des Stadtrates wird.
(11) Der Bürgermeister ist berechtigt Ratsmitglieder aus triftigem Grund zu entlassen und eine Neuwahl anzuordenen.

§ 3 Der Stadtrat
(12) Der Stadtrat ist das gesetzgebende Organ der Stadt Sturmhafen.
(13) Er besteht aus dem Ratsvorstand (vgl. § 2 Abs. 6), sowie zwei vom Volke in direkter demokratischer und geheimer Wahl für ein Jahr gewählten Ratsmitgliedern ((vier Monate im Reallife)).
(14) Jedes Ratsmitglied ist gleich stimmberechtigt und berechtigt Gesetzesentwürfe zur Prüfung einzubringen.
(15) 1Der Vorsitzende übt das Hausrecht innerhalb der Ratssitzungen aus und ist berechtigt für Ruhe und Ordnung zu sorgen. 2Der Rat ist nicht beschlussfähig, wenn der Vorsitzende ein Ratsmitglied der Sitzung und des Ortes verwiesen hat, in diesem Fall muss die Abstimmung vertagt werden, bis die Gemüter abgekühlt sind.
(16) 1Der Rat ist ferner für alle Angelegenheiten zuständig, die das innen und außenpolitische Auftreten Sturmhafens mit sich bringen. 2Auf entsprechende Beschlüsse sind die prozessualen Vorgaben des § 4 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 4 Der Gesetzgebungsprozess
(17) Der Gesetzgebungsprozess beginnt durch einbringen eines Gesetzesentwurfs durch eines der Ratsmitglieder oder (wenn gewünscht) des Bürgermeisters.
(18) Über den Gesetzesentwurf beraten die Ratsmitglieder und verabschieden ihn, oder lehnen ihn in einer Abstimmung ab.
(19) Für die Annahme eines Gesetzesentwurfs bedarf es einer zwei Drittel Mehrheit.
(20) Der Rat ist bei zwei anwesenden Mitgliedern beschlussfähig, mit Ausnahme des Falles des § 3 Abs. 4 Satz 2 dieses Gesetzes.

Strafprozessordnung Sturmhafens:

Zusammenfassung

§ 1 Das Gericht
(1) Das Gericht besteht aus einem ernannten Richter und zwei Schöffen.
(2) Innerhalb des Gerichts sind alle gleich stimmberechtigt, bei gleichem Stimmgewicht.
(3) Das Gericht entscheidet über die Anklage der Stadtanwaltschaft unter Berücksichtigung der Beweiserhebung mittels eines abschließenden Urteils.
(4) 1Das Gericht der Stadt Sturmhafen ist für alle Strafprozesse zuständig, die innerhalb der Stadt und im nächstgelegenen Umland anfallen. 2Ebenfalls kann das Gericht auf Antrag einer verbündeten, imperialen oder unter der Justiz des Weltenrats stehenden Fraktion, in ihrer Sache, nach in Sturmhafen geltenden Stadtrecht entscheiden. 3In diesem Falle, gilt das mutmaßliche Tatgeschehen als in Sturmhafen begangen.
(5) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

§ 2 Der Richter
(6) 1Der Richter wird vom Stadtrat ernannt. 2Hierbei sind alle Ratsmitglieder gleich stimmberechtigt. 3Es gilt eine zwei Drittel Mehrheit. 4Der Stadtrat ist in dieser Sache beschlussfähig sobald der Bürgermeister und zwei der Ratsmitglieder, bei der entsprechenden Sitzung anwesend sind. 4Die Anwesenheit des Bürgermeisters kann durch die Anwesenheit seines Stellvertreters, oder durch eine schriftliche Erklärung ersetzt werden.
(7) Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(8) Die Amtszeit des Richters wird durch Beschluss des Stadtrates festgesetzt.

§ 3 Die Schöffen
(9) Die Schöffen sind berufstätige, nicht vorbestrafte Mitglieder der Gesellschaft von Sturmhafen.
(10) 1Jedermann hat die Möglichkeit beim Bürgermeister der Stadt einen Antrag auf Ernennung zum Schöffen zu stellen. 2Der Antrag muss vom Stadtrat mit einfacher Mehrheit angenommen werden.
(11) Die Schöffen sind in Stimmberechtigung dem Richter gleichgestellt.
(12) Auch sie sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

§ 4 Die Stadtanwaltschaft
(13) Die Stadtanwaltschaft ist eine Behörde der Stadt Sturmhafen.
(14) Sie ist die Leiterin des Ermittlungsverfahrens und die Verfasserin der Anklageschrift.
(15) Die Stadtanwaltschaft ist von Amts wegen verpflichtet sowohl für den Angeklagten, als auch gegen ihn sprechende Beweise zu berücksichtigen und dem entsprechend zu handeln.

§ 5 Der Angeklagte
(16) Der Beschuldigte einer Straftat wird zum Auftakt des Prozesses zum Angeklagten.
(17) Der Angeklagte hat das Recht auf den gerichtlichen Beistand seiner Wahl oder auf einen vom Gericht bestimmten Beistand (Verteidigung).
(18) Der Angeklagte ist nicht verpflichtet an seiner eigenen Verurteilung mitzuwirken (nemo tenetur Grundsatz).
(19) Der Angeklagte hat ein Schweigerecht bei solchen Fragen, in denen er sich selbst oder einen nahen Angehörigen in die Gefahr einer Strafverfolgung bringt.

§ 6 Die Verteidigung
(20) Der Verteidiger wird dem Angeklagten Wahl durch den Angeklagten oder vom Gericht zugeteilt.
(21) Die Verteidigung vertritt die Interessen des Angeklagten im Prozess nach bestem Wissen und Gewissen.

§ 7 Das Verfahren
(22) Das Verfahren vor Gericht folgt auf das Ermittlungsverfahren (§ 8).
(23) Es beginnt mit Verlesung der Anklageschrift durch die Stadtanwaltschaft.
(24) Darauf folgt die Beweisaufnahme.
(25) Danach zieht sich das Gericht zurück und verfasst das Urteil, welches einen Freispruch oder die genauen Details der Strafe und der Schuld, sowie des begangenen Verbrechens oder Vergehens enthalten muss.
(26) Das Urteil wird durch den Richter verlesen und beendet das Verfahren.

§ 8 Die Ermittlung
(27) Im Ermittlungsverfahren ist der Sachverhalt des Geschehens nach bestem Wissen und Gewissen aufzuklären.
(28) Die Ergebnisse fasst der Stadtanwalt in seiner Anklageschrift zusammen oder stellt das Verfahren ein.

§ 9 Die Beweiserhebung
(29) 1Beweise sind mittels Antrags im Prozess vorzubringen. 2Das Gericht entscheidet über die Zulässigkeit und die Aussagekraft des vorgebrachten Beweises.
(30) Das Gericht unterliegt der freien Beweiswürdigung und beurteilt jeden Beweis nach eigenem Ermessen und Gewissen.

§ 10 Die Zeugen
(31) 1Die Zeugen werden durch Beschluss des Gerichts geladen. 2Ein geladener Zeuge hat zu erscheinen, ansonsten drohen Zwangsmittel und eine Geldstrafe von maximal 5 Tagessätzen zu je 150 Talern.
(32) Zeugen haben in den folgenden Fällen ein schweigerecht vor Gericht:
32.1 Der Zeuge und der Angeklagte sind bis zum 3. Grad verwandt, verheiratet, verlobt oder verschwägert oder waren dies einmal.
32.2 Der Zeuge ist Träger von Berufsgeheimnissen die den Angeklagten betreffen und unterliegt einer Schweigepflicht, von der der Angeklagte ihn nicht entbunden hat.
32.3 Der Zeuge muss keine Antwort auf solche Fragen geben, die ihn selbst oder eine nahen Angehörigen in die Gefahr einer Strafverfolgung bringt.
(33) 1Der Zeuge kann vom Gericht vereidigt werden. 2Eine Falsche Aussage ist nicht nur unter Eid strafbar (Meineid) sondern auch unvereidigt (falsche uneidliche Aussage). 3Meineid wird mit bis zu 14 Tagessätzen zu je 200 Talern, eine falsche uneidliche Aussage mit 9 Tagessätzen gleicher Höhe bestraft.

§ 11 Das Urteil
(34) Das Urteil wird im Namen des Volkes von Sturmhafens gesprochen.
(35) Mit Verlesung durch den vorsitzenden Richter erlangt es Rechtskraft.
(36) Gegen das Urteil sind nur solche Rechtsmittel zulässig, die im § 11 dieses Gesetzes niedergelegt sind.

§ 12 Rechtsmittel
Gegen ein Urteil des Gerichts von Sturmhafen kann innerhalb von 2 Tagen vor dem Gericht von Sturmhafen oder einem imperialen Gericht Berufung eingelegt werden, wenn prozessliche oder sachliche Fehler bei der Urteilssprechung durch einen der Beteiligten (mit Außnahme der Verteidigung) nachweisbar sind.

§ 13 Die Vollstreckung
(37) Das Urteil wird am 3. Tag nach Urteilsverkündung vollstreckt.
(38) Zuständig für die Vollstreckung ist die Stadtwache bzw. die Zuständige Einheit des Imperiums.

Strafgesetzbuch Sturmhafens:

Zusammenfassung
  1. Anwendungsbereich dieses Gesetzes und zuständiger Gerichtsstand ist die Stadt Sturmhafen und das nächste Umland.
  2. Die Tat
  3. 1 Eine Tat kann vorsätzlich nur durch ein aktives Tun oder ein passives bewusstes Unterlassen, im Bewusstsein des möglichen Erfolgseintritts oder dessen billigendes in Kauf nehmen begangen werden.
  4. Verwirklicht ein und dieselbe Tat mehrere Tatbestände dieses Gesetzes, so ist das Urteil nach dem schwersten Delikt zu fällen.
  5. Fahrlässig kann jede Tat begangen werden, indem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird und dadurch der Tatbestandliche Erfolg eintritt.
  6. Der Versuch einer Straftat ist strafbar.
  7. Täterschaft und Teilnahme
  8. Als Täter wird Bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
  9. Begehen mehrere eine Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäterschaft).
  10. Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
  11. 1 Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. 2 Die Strafe ist zu mildern.
  12. Jeder Beteiligte wird nach seiner eigenen Schuld bestraft.
  13. Notwehr
  14. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
  15. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
  16. Diebstahl
  17. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des Wertes der entwendeten Sache plus bis zu 500 Talern bestraft.
  18. Wird der Diebstahl unter Mitführung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs begangen, so erhöht sich die auf den Wert der Sache aufgeschlagene Geldstrafe auf bis zu 650 Taler.
  19. Raub
  20. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Geldstrafe nicht unter 650 Talern bestraft.
  21. Wird der Raub mit Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs begangen, so erhöht sich die auf den Wert der Sache aufgeschlagene Geldstrafe auf bis zu 800 Taler.
  22. Entführung
  23. Wer ein intelligentes Wesen unberechtigt einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt wird mit einer Geldstrafe von bis zu 300 Talern belegt.
  24. Dauert die Freiheitsberaubung länger als 2 Stunden an, so erhöht sich die Strafe für jede weitere verstrichene Stunde, bis zur Freilassung des Opfers durch den Täter, um 50 Taler.
  25. Sklaverei
  26. Wer ein intelligentes Wesen unberechtigt einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und dabei zu einer Arbeit zwingt wird mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Talern belegt.
  27. Dauert die Sklaverei länger als 2 Stunden an, so erhöht sich die Strafe für jede weitere verstrichene Stunde, bis zur Freilassung des Opfers durch den Täter, um 50 Taler.
  28. Mord
  29. Wer ein intelligentes Wesen aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken tötet wird mit dem Tod und einer Geldstrafe von 1000 Talern bestraft.
  30. Todschlag
  31. Wer ein intelligentes Wesen tötet wird zu einer Geldstrafe von 1000 Talern verurteilt.
  32. In besonders schweren Fällen ist die Strafe der Tod.
  33. Körperverletzung
  34. Wer ein anderes intelligentes Wesen an der Gesundheit schädigt oder körperlich misshandelt wird mit Geldstrafe bis zu 500 Talern bestraft.
  35. Wird die Körperverletzung unter Mitführung oder Gebrauch einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs begangen, so erhöht sich die auf Geldstrafe auf bis zu 800 Taler.
  36. Diese Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Religion:

Die Stadt ist der Göttin Solra geweiht, jedoch herrscht religionsfreiheit in Sturmhafen. Einzig das Chaos ist in Sturmhafen verboten.

Das Banner der Stadt:

Nun denn, viel mehr gibt es zu dieser Zeit auch nicht zu Sturmhafen zu schreiben, aber dafür gibt es umso mehr zu tun. Sobald es Neuigkeiten gibt, werden wir euch hier informieren.

Und zu guter Letzt noch ein paar Bilder von Sturmhafen, zumindestens, das was schon einmal steht :smiley:

Und zu guter Letzt unser Gasthaus mit Gästezimmern für Besucher:

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Find ich echt nice geschrieben, aber eine Sache stört mich (-persönlich, nimmt es nicht in den falschen Hals :D) schon.

Ich weiß irgendwie nicht… das alle rassen miteinander leben können? Mir persönlich scheint das halt eher unrealistisch. Dazu, wenn du einen Spieler von jeder Rasse in deiner Stadt hast, kostet dich das noch mehr Steuern ^^’

Also ich kann mir schon vorstellen, das maximal drei rassen miteinander leben… aber dann noch eine vierte dazu? Klar, das liegt dann zwar auch immer am Charakter selbst… aber ich weiß ja nicht.

Soll nicht persönlich gegen euch gehen, der Text ist super geschrieben. Wünsche euch viel Erfolg mit der Stadt <3

LG.


Edit:

Habe auch den Titel des Beitrags bearbeitet, hat mich ein wenig gestört xD

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traurig aber trotzdem nice

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vlt habe ich es über lesen aber gibt religons freiheit?

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Jup in Sturmhafen gilt Religionsfreiheit, steht tatsächlich nicht in der Stadtvorstellung, wird aber ergänzt

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Und man darf natürlich auch nicht Hank und Tank vergessen, unsere Stadtwache: :stuck_out_tongue_winking_eye:

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wo finde ich die Stadt?

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Ganz unten im Südosten

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