Verfassung des Weltenrat

Mit dieser Verfassung werden die Gesetze des Weltenrates niedergeschrieben, welche für alle Teilnehmer des Weltenrats verpflichtend sind.

Um Mitglied des Weltenrates zu werden, muss jede Stadt ihr Siegel hinterlassen. Die Unterschrift ist auch für neue Herrscher bindend.


§1 Nur Städte, welche offiziell von der Hauptstadt Lohengrin angenommen wurden ((offizielle Fraktion)) haben einen Sitz und eine Stimme im Weltenrat. Diese Stimme wird vom Stadtherren oder von einem Vertreter am Weltenrat ausgeübt.

§1.1 Die offizielle Lizenz von Lohengrin muss als Kopie beim Weltenrat hinterlegt werden.

§1.2 Offizielle Aussenposten haben keine Stimmen im Weltenrat.

§1.3 Nur Stadtherren oder ihre Vertreter dürfen sich im Steinkreis aufhalten.

§1.4 Städte, welche eine Kriegserklärung ausrufen, dürfen nicht zum Weltenrat erscheinen.


§2 Jeder, der etwas vortragen oder beanspruchen will, muss dies vorgängig am Schwarzen Brett verkünden ((unterhalb des aktuellen Ausrufes)). Das zu beanspruchende Gebiet muss als Karte eingefügt werden.

§2.1 Städte, die noch nicht von Lohengrin anerkannt wurden, dürfen im Einverständnis der Mehrheit der stimmberechtigten Stadtherren, ihr Anliegen oder ihren Anspruch vorbringen.


§3 Die Entscheidung des Weltenrates ist bindend. Gebiete können nur durch den Weltenrat, Kriege oder Verträge den Besitzer wechseln.

§3.1 Das Nichteinhalten der Beschlüsse des Weltenrates trägt eine Strafe mit sich. Der gesamte Weltenrat bestimmt dabei das Strafmass je nach Fall.

§3.1.1 Das Strafmass kann folgendes beinhalten: Ansprüche der Stadt werden als nichtig erklärt; diplomatische, wirtschaftliche oder militärische Sanktionen; Mahnungen; Geldstrafen

§3.1.2 Sollte ein Stadtherr der Täter sein, so verfällt die Stimme seiner Stadt.

§3.1.3 Das Geld soll als Entschädigung an die Opfer gehen oder in einer gemeinsamen Kasse beim Weltenrat eingelagert werden.

§3.2 Wird eine Stadt untragbar für die Mehrheit des Weltenrates, so kann sie aus dem Weltenrat ausgeschlossen werden - sämtliche Ansprüche werden nichtig.

§3.2.1 Beispiele für die Untragbarkeit einer Stadt: a) Nicht Einhalten von Beschlüssen des Weltenrates; b) Verstoss gegen die Regeln; c) etc.

§3.3 Abstimmungen brauchen eine 2/3 Mehrheit des anwesenden Rates.

§3.3.1 Bei einer Abstimmung mit mehr als zwei Möglichkeiten, werden die beiden meist gewählten Antworten nochmal zur Abstimmung stehen. Bei dieser finalen Abstimmung gilt die 2/3 Mehrheit.

§3.4 2/3 aller anerkannten Stadtherren bzw. Vertreter muss anwesend sein, um Entscheidungen zu fällen.


§4 Das Gebiet des Weltenrates, genannt Goldhain, ist ein neutraler Ort.

§4.1 die Halbinsel des Weltenrats darf nicht beansprucht werden.

§4.2 Das Tragen von Waffen und Rüstung ist beim Steinkreis verboten. Dies gilt für die Stadtherren oder deren Vertreter im Steinkreis, sowie für die Zuschauer auf dem Hügel, ausserhalb des Kreises.

§4.3 Nur offizielle Wachen, beschränkt auf 5 Personen pro Stadt, dürfen im Zeltlager Waffen tragen.

§4.4 Das Kämpfen, sei es mit der Faust, mit einer Waffe oder mit Magie, ist auf dem gesamten Bereich des Goldhains verboten.


§5 Eine neutrale Person, genannt „Vorstand“, (kein Bürger einer Stadt oder ein Mitglied einer Organisation) führt Protokoll und gestaltet nach jedem Weltenrat eine neue Karte. Beides wird anschliessend auf dem Schwarzen Brett ((Forum)) aufgehängt. Der Vorstand bestimmt die Reihenfolge, wie im Weltenrat gesprochen wird - Vorrang hat jene Stadt, die zum Weltenrat einlädt. Der Vorstand sorgt dafür, dass Regeln eingehalten werden und spricht Ermahnungen aus.

§5.1 Der Vorstand wird so lange seine Berufung ausführen, bis er a) nicht mehr als Neutral gilt; b) verstirbt; c) diese Berufung nicht mehr ausführen will.

§5.2 Die Stadtherren stimmen über den Vorstand ab.

§5.3 Jeder darf sich als Vorstand selbst zur Wahl aufstellen. Die Wahl findet immer zuerst statt.

§5.4 Der Vorstand darf zu keiner Seite Stellung beziehen und muss neutral sein. Er kann unter folgenden Vorraussetzungen neugewählt werden:

  • Nachträgliche Anschliessung an eine Stadt
  • Durch Bestechungen und Versprechungen keine Neutrlität gewährleistet werden kann
  • Wenn aus Eigengunst handelt

§6 Stadtherren haben auf ihrem eigenen Hoheitsgebiets jegliche Freiheiten, wie z.b. selbst Recht sprechen, Zoll von Reisenden verlangen, Schutzgeld von Siedlungen in diesem Gebiet eintreiben, etc.)

§6.1 Militärische Handlungen auf dem Gebiet fremder Städte müssen vom jeweiligen Stadtherrn erlaubt werden, ausser in einem erklärten Krieg.

§6.1.2 Das Strafmass kann folgendes beinhalten: Ansprüche der Stadt werden als nichtig erklärt; diplomatische, wirtschaftliche oder militärische Sanktionen; Mahnungen; Geldstrafen


ooc

Falls jemand eine bessere Darstellung kennt … einfach melden :slight_smile:

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