Die goldene Stadt Qadish
Die Geschichte des neuen Qadish!
Zusammenfassung
“Aus der Asche und dem Staub sollst du dich erneut erheben, dein Anlitz soll die Schöpfung krönen! Wir sind das Volk der Rhyis und sammeln uns unter der goldenen Sonne, damit wir uns einen Platz an genau dieser sichern können!”, dies waren die Worte von Vhaeg’el, Basileus des Volkes der Rhyis, als Er mit seinen engsten Beratern und äußerst sorgfältig auserwählten Spähern, den neuen Platz des zukünftigen Qadishs begutachtete.
Er geht in den die Hocke und seine Hand gräbt sich in die kalte und nasse Erde, Er lässt mit einem überglücklichen lächeln die Erde durch seine Finger gleiten. Vorsichtig stolziert Er durch das hohe Gras und beobachtet seine Umgebung genauestens, die Ranken der Wildpflanzen wuchern chaotisch über Steine und Bäume, die heimtückischen Wurzeln überziehen alles was für die Natur möglich ist zu erobern. Das Licht bricht durch das immergrüne Blätterdach und blendet den jungen Basileus, Er hält sie die Hand über die Augen um sich vor den Sonnenstrahlen zu schützen und alles vor sich zu erkennen, die Euphorie erfüllt Ihn, als Er das Land vor sich sieht. Die Süßwasserquellen sprudeln nur so und das Wasser ist glasklar, die Bäume sind gigantisch, Er geht zu dem Baum und klopft ein paar mal gegen den Stamm um den Ton des Holzes aufzunehmen. Eine bunte und unbekannte Frucht an einem der mächtigen Äste des Baumes erhascht seine Aufmerksamkeit, Er streckt sich und greift nach der lecker aussehenden Frucht, unwissend ob die Frucht essbar ist, reibt Er sorgfältig die Frucht an seinem Arm. Die Stelle verändert sich nicht und es ist keinerlei Reaktion zu vernehmen, Er reibt übervorsichtig die Frucht an seinen Lippen und wartet auf stechen, brennen oder andere unangenehme Reaktion, doch keine ist zu vermerken. Er wirft die Frucht zu Boden und geht erneut stolziert zu seinen Begleitern, Er stellt sich auf einen mit grünen Moos überzogenen Stein und fängt breitbeinig und einer selbstbewussten Stimme vorzutragen: “Meine Brüder, meine Schwestern! Die Suche hat ein Ende gefunden, unser Volk hat nach dem Verlust unserer alten Heimat, endlich eine neue gefunden! Wir werden diese Insel kultivieren und uns untertan machen, wir sind Rhyis, die Meister der Zivilisation! Diese Insel ist nicht, die größte Hürde die unser Volk überstehen musste!”, Er reißt seine rechte Faust nach oben und ruft in die Luft, seine Begleiter tun es Ihm nach, Er hüpft federleicht vom Stein und die Expeditionstruppe tritt die Heimreise an.
Bilder:
Gesetzgebung und Herrschaftsform:
Zusammenfassung
Das neue Qadish soll nach dem Gesetzbuch und Herrschaftsform ihrer alten Heimat aufgebaut sein, die Struktur des Staates ist eine absolutistische Monarchie mit demokratischen Elementen, zudem gibt es noch Spuren des Gottimperatorentums.
Gesetzbuch:
Zusammenfassung
Grundgesetz:
Artikel 1:
(1) Der Basileus ist der Fürst der goldenen Stadt Qadish, Herrscher des qadishanischen Imperiums und Sprachrohr des mächtigen Drachen und ist der vom Drachen eingesetzte Herrscher, seine Würde, Rechte und körperliche Unversehrtheit sind unantastbar.
(2) Die Bürger Qadish und des qadishanischen Imperiums, erkennen das kaiserliche Gesetz als Grundlage jeglichen zivilisierten Lebens an, diese sichert den Frieden und Gerechtigkeit im Reich.
(3) Jeder Einwohner (Kihtir, Rhyis, Adliger), hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit, diese kann nur bei gesetzlichen Strafen umgangen werden. (Knutenhiebe, Pranger usw.)
(4) Alle Völker sind vor dem Gesetz gleich.
(5) Die Rechte und Autorität eines Adligen sind zu beachten, bei dem nichtbeachten dieser, kann der geschädigte Adlige den Schädiger eine Strafe auferlegen
(6) Einfache Männer und Frauen sind vor dem Gesetz gleich.
(7) Als offizieller Bürger der Stadt Qadish oder des qadishanischen Imperiums zählt man, wenn man dem Volk der Rhyis, den Basileus als offizielles Oberhaupt anerkannt hat und sich darauf bekennt das, dass kaiserliche Gesetz Grundlage allem zivilisierten Lebens ist, im austausch haben diese besondere Rechte.
(8) Die Unschuld des Angeklagten ist solange unbestritten, bis seine Schuld durch akribische Beweise bewiesen wurde.
Artikel 2:
(1) Adliger ist der, der die optischen Attribute eines rhyisischen Adligen aufweist und nachweislich eine Verwandtschaft zum Wanderer hat, dieser hat die Möglichkeit hohe Posten in dem Herrschaftsapparat seiner Majestät zu bekleiden, auch können Lehen oder eine Vize Herrschaft außerhalb der heiligen Stadt, durch den Basileus dem Adligen zugesprochen werden.
(2) Die obere Verwaltung kleinerer Ortschaften, werden demokratisch geregelt. Der gewählte Stadtherr kümmert sich um das Militär und die Verwaltung, der Lehnsherr hat das Recht bei Korruption oder ähnlichem den Stadtherren auszutauschen.
(3) Der demokratisch gewählte Stadtherr übernimmt stellvertretend die täglichen Geschäfte des Lehnsherren, der Lehnsherr hat Verantwortung über die Ortschaft und ist nur dem Basileus Erklärung schuldig.
(4) Jeder offizielle Bürger des qadishianischen Imperiums hat die Berechtigung einen Stadtherren in seiner hiesigen Ortschaft zu wählen, Kihtir oder Nicht Bürger fallen aus diesem Recht.
(5) Niedere Ämter wie Steuereintreiber können vom Stadtherren verteilt werden.
(6) Jede Entscheidung des Stadtherren kann vom Lehnsherren rückgängig gemacht werden.
Artikel 3:
(1) Jeder Bürger der goldenen Stadt Qadish, oder des qadishianischen Imperiums verpflichtet sich bei dem anerkennen dieses Corpus, eine Wohlstandssteuer von 5 Gold jeden Tag zu entrichten.
(2) Jeder Bürger Qadishs, oder Bürger des qadishanischen Imperiums verpflichtet sich die Reichsentwicklungssteuer zu entrichten, diese beträgt weitere 5 Gold am Tag.
(3) Bei der nichtzahlung der Wohlstandssteuer/Reichsentwicklungssteuer von 70 Gold (Wochensatz Rechnung), wird ausgleichsarbeit beordert. (Zwangsarbeit)
(4) Der Basileus hat direkte Kontrolle über; Das stehende Heer, der Gesetzgebung und Judikative, den Steuern und der Verwaltung, der vorherrschenden Kultur im Reich, den Staatsglauben und der staatlich gelenkten Wirtschaftspolitik.
Artikel 4:
(1) Die freie Religionsausübung wird gewährleistet, im Gegenzug müssen alle Bürger der Stadt Qadish, oder des qadishianischen Imperiums den Basileus als ihr offizielles Oberhaupt anerkennen und dessen Gesetz würdigen.
(2) Die Bürger der Stadt Qadish, oder des qadishianischen Imperiums dürfen im Kriegsfall zum Dienst an der Waffe berufen werden.
(3) Die Bestrafung eines Kihtir obliegt seinem Herren, falls dieser nicht ausgemacht werden kann, fällt ein neutraler Beobachter das Urteil ggfs. der nächste Verwandte des Herren.
Artikel 5:
(1) Ehen und Familien (-insbesondere Frauen) stehen unter dem besonderen Schutz der herrschaftlichen Ordnung.
(2) Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegenden Pflichten. Über ihre Betätigung wacht die herrschaftliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Eltern dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Elternteile versagt haben oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
Artikel 6:
(1) Alle Bürger Qadishs oder des qadishanischen Imperiums haben das Recht keine niedere Arbeit zu verrichten, dabei haben diese zudem das Recht ihren Beruf freiwillig zu wählen. (Händler, Handwerker, Berufssoldat etc.)
(2) Der Basileus nimmt sich das Recht heraus, jeden Handwerker, Bänker, Züchter und einfachen Arbeiter im Kriegsfall unter seine direkte Kontrolle zu bringen und Waffen, Rüstungen, Pferde, Proviant und Geld zu stellen. Die gelieferten Güter werden, dann nach dem Krieg mit einem festgelegten Goldsatz entschädigt.
(3) Es ist das Recht des Basileus, Geld aus der Reichskasse zu entnehmen und ggfs. damit die Soldaten zu besolden, Arbeiter zum Bau von Wegen/Häusern zu vergüten oder hohe Beamte (Adlige) für dessen Dienst zu entlohnen.
Artikel 7:
(1) Jeder Rhyis hat das Recht, einen Kihtir sein eigen zu nennen. Wie dieser erlangt wurde ist nebensächlich, egal ob auf einem Sklavenmarkt, weitervererbt oder durch eine Plünderung erlangt.
(2) Wird ein Rhyis in die Verpflichtung seines Basileus genommen, wie z. B. durch einen Kriegsfall, ist automatisch auch sein Eigentum der Kihtir, somit auch in die Verpflichtung genommen.
(3) Kihtir haben das Recht auf eine Artgerechte Haltung, das bedeutet keine überfüllten Sklavenunterkünfte, ein richtiges Bett, muss gegeben sein. Bei dem Bruch dieses Gesetzes, kann ein Bußgeld oder der Entzug des Kihtir angeordnet werden.
(4) Die Kinder eines Kihtir sind automatisch auch Kihtir, der Status eines Kihtir kann nur unter äußerst besonderen Umständen vom Basileus geändert werden. Falls dieser Fall eintritt, ist Er ein offizieller Bürger der Stadt Qadish, oder des qadishanischen Imperiums.
Artikel 8:
(1) Der Wohnort eines Bürgers der Stadt Qadish, oder des qadishanischen Imperiums ist unverletzlich, dieser hat das Hausrecht und kann jeden nicht erwünschten Gast aus seinem Haus verweisen.
(2) Das Hausrecht darf nur mit begründeten Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, ausgehebelt werden.
(3) Gebäude, die das Stadtbild verschandeln, werden von der Stadtverwaltung abgerissen.
Artikel 9:
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet, ausnahme besteht bei der Vererbung von Titeln oder Lehen, diese dürfen nicht an einen ausländischen Adligen gehen, die nicht de facto zum Reich gehören. (geregelte Erbschaft)
(2) Jeder Bürger der Stadt Qadish und des qadishanischen Imperiums hat das Recht, Immobilien, oder verschiedenste Güter zu erwerben, auch außerhalb des Reiches.
(3) Keinerlei Eigentum eines Einwohners, des qadishanischen Imperiums darf in irgendeiner Möglichkeit beschädigt werden.
Artikel 10:
(1) Die Gesetze können vom Basileus jederzeit geändert oder erweitert werden wenn, eine Änderung/Erweiterung von statten geht, treten diese sofort in Kraft.
(2) Adlige besitzen gesetzliche Immunität, ausnahme ist nur bei dem Steuergesetzen.
(3) Ein Männlicher Rhyis besitzt das Recht mehrere Frauen zu ehelichen egal welcher Elfenrasse, um den Fortbestand des Volkes der Rhyis zu sichern.
(4) Die Herrscher eroberter Reiche haben die Möglichkeit sich einer rhyisanisierung zu unterziehen, dabei erhalten sie einen neuen Namen, lernen die Sprache der Rhyis und werden nahtlos in den Staatsapparat eingefügt.
((Die Gesetzgebung, ist einerseits das Gesetz, wie auch eine Anregung für RP))
Vorherrschende Kultur und Glaube:
Zusammenfassung
Die vorherrschende Kultur in Qadish, ist die Kultur der Rhyis, eroberte oder von den Rhyis gehaltene Gebiete werden allmählich von diesen rhyisanisiert. Dort werden die Lehren der Rhyis gelehrt, die Sprache der Rhyis gelehrt und das Grundlegende Gesetz verbreitet. Die Rhyis halten eine allgemeine Religionsfreiheit, in Bedienung das die neuen Bürger des Imperiums den Basileus als Herrscher anerkennen und das Gesetzbuch als Grundlage als jeglicher Zivilisation akzeptieren.
Banner der goldenen Stadt:
Mitglieder:
Zusammenfassung
Kyrito02
James_MacMuray ((Hat schon 50 Spielstunden und eine Charakterbeschreibung, Er sollte schon längst seinen Bürgerrang haben))
WariorWolf
Wichtige Funktionäre und die Position:
Zusammenfassung
Basileus: Kyrito02
Maestro (rechte Hand des Basileus): James_MacMuray
Diplomae (oberste/r Diplomat/in): rabi11
Position: 3840, 64, -775